Allgemeine Geschäftsbedingungen des Essener Blitz Kurier Ltd. & Co. KG (Essen)
Stand: Juli 2012
I. Anwendungsbereich, Allgemeines

1. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, wird die
Grundlagefestgelegt auf der der Essener Blitz Kurier e.K., nachfolgend EBK genannt,
die Beförderung von Kurier-, Express-, Overnight-, und Postsendungen übernimmt. Der
Overnightversand erfolgt über zwei externe Logistiksysteme, der Ilonexs GmbH &
Co. KG und der KEP AG. Die Vertragspartner/Auftragsgeber erkennen durch Ihren
Auftrag die AGB‘s des EBK uneingeschränkt an. Alle Vertragsbedingungen zwischen EBK
und dem jeweiligen Auftraggeber sind in diesen AGB’s und den AGB’s der externen Logistiksysteme
(Ilonexs und KEP), den jeweils gültigen Preistabellen und Serviceangeboten enthalten. Die
Nichtberufung auf Bestimmungen dieser AGB stellt keinen Verzicht seitens EBK auf die zukünftige
Berufung auf diese oder andere Bestimmungen dar. EBK ist jederzeit berechtigt, Subunternehmer
zur Ausführung von Dienstleistungen zu beauftragen für die jeweils diese Bedingungen gelten.

2. Soweit durch die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anders geregelt
ist, erfolgt die Beförderung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei internationalen
Transporten mit Kraftfahrzeugen gilt das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßenverkehr (CMR) und die jeweils nationalen gesetzlichen
Bestimmungen für das Verkehrsgewerbe in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR) zuzüglich Schweiz und Finnland. Bei internationalen Bahntransporten gilt das
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (Anhang B-COTIF, aktuelle
Fassung) und die einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale
Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM). Für internationale Lufttransporte findet das
Montrealer Übereinkommen (MÜ) vom 25.05.1999 oder das Warschauer Abkommens von
1929 (WA), das Haager Protokoll vom 28.05.1995, das Zusatzabkommens von Guadalajara
vom 18.09.61 oder andere maßgebliche Zusatzabkommen für den Luftverkehr, soweit diese
jeweils zwingend anwendbar sind, Anwendung.
Für internationale Seetransporte finden die Haager Regeln und – soweit anwendbar – die
Hague Visby Rules bzw. das Seerechtsänderungsgesetz vom 25.06.1986, die HamburgerRegeln
sowie andere maßgebliche internationale Abkommen oder nationale gesetzliche
Bestimmungen für den Seeverkehr, soweit diese jeweils zwingend anwendbar sind,
Anwendung.

3. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Sie von EBK vor
Vertragsbeginn schriftlich bestätigt werden.

4. Ansprüche wegen Schäden durch Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Blitzschlag, vulkanische
Ausbrüche), Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik,
Aussperrung, Arbeitsunruhen, Terrorakte, politische Gewalthandlungen, Verfügung von
hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht
sowie Schäden, verursacht durch die Verwendung von chemischen, biologischen oder
biochemischen Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen mit
gemeingefährlicher Wirkung – gleichgültig durch wen – und zwar ohne Rücksicht auf sonstige
mitwirkende Ursachen, sind ausgeschlossen.

 

II. Leistungen und Preise

Die Beförderungsleistungen von EBK schließen das Abholen, den Transport und die Zustellung
der Sendung ein. Die Beförderung erfolgt in der Regel auf dem der bestellten Leistungsart
angemessen Transportweg zum Empfänger. Die Auslieferung erfolgt je nach Leistungsart
grundsätzlich im Rahmen der in den jeweils gültigen Preislisten genannten Laufzeiten. Diese
Laufzeitenangaben sind grundsätzlich unverbindlich; die Verpflichtung zur Einhaltung einer
bestimmten Lieferfrist ist damit nicht verbunden. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben,
wenn dies ausdrücklich einzelvertraglich und schriftlich vereinbart wurde. Zustellungen auf nicht
landgebundenen Inseln sind grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen.
Vorbehaltlich der Regelungen in II. 3 und 4 sind folgende Sendungen grundsätzlich von der
Beförderung ausgeschlossen: Sendungen, die dem Beförderungsmonopol gem. § 51 PostG durch
die Deutsche Post AG unterliegen, Sendungen, die die Beförderung verderblicher Lebensmittel
beinhalten und Sendungen mit besonderem Wert. Ein besonderer Wert ist insbesondere – aber
nicht ausschließlich – anzunehmen bei Sendungen, die einen Wert von mehr als 50.000,– EUR
haben, sowie bei Sendungen von sonstiger außergewöhnlicher Bedeutung (wie z. B. Kunstwerke,
Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck, Geld oder
begebare Wertpapiere [insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien oder
sonstige Sicherheiten]), selbst wenn der Wert der Sendung den Betrag von 50.000,– EUR nicht
erreicht. Ebenfalls ausgeschlossen sind sterbliche Überreste, Kadaver, Carnetware wenn
grenzüberschreitend sowie Schusswaffen und Munition.
Sendungen, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
unterliegen und als gefährlich mit besonderer Kennzeichnungspflicht eingestuft werden, sowie
Güter, die Menschen, Tiere oder Transportmittel gefährden, beinhalten;
bei internationalen Transporten auch solche Sendungen, die den Bestimmungen der
Internationalen Air Transport Association (IATA) oder der International Civil Aviation
Organisation (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind.
Für den Fall, dass der Auftraggeber den Transport von Gütern mit besonderem Wert wünscht,
kann eine Beförderung einer Sendung mit besonderem Wert dann erfolgen, wenn der
Auftraggeber dies unter ausdrücklicher und schriftlicher Angabe des richtigen Wertes des zu
transportierenden Gutes zusätzlich beauftragt und gesonderte schriftliche einzelvertragliche
Vereinbarungen getroffen werden. In diesem Fall ist eine zusätzliche Transport- oder
Valorenversicherung abzuschließen. Dem Auftraggeber steht die Versicherungsleistung aus der
abzuschließenden Versicherung zu. Die sich aus Ziffer IV ergebenden Haftungsbegrenzungen
bleiben hiervon unberührt.
Der Transport von gefährlichen Gütern bedarf abweichend der Regelung in Ziffer 2 einer
ausdrücklichen vorherigen individuellen Vereinbarung mit dem EBK. Dabei hat der Auftraggeber
vorab EBK schriftlich, rechtzeitig und in deutscher Sprache die genaue Art der Gefahr und –
soweit erforderlich – zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht ist
nicht abdingbar. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe das Gefahrgut an
EBK die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe
von Beförderungspapieren, schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden, auch wenn die
Verpflichtung grundsätzlich denjenigen treffen, der das Transportgut tatsächlich übergibt. Der
Transport von Gefahrgut ist grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen.
Die transportsichere Verpackung der Sendung obliegt dem jeweiligen Auftraggeber. Schäden, die
aus einer nicht transportsicheren Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
EBK ist vor Annahme der Sendung nicht verpflichtet, deren Inhalt zu prüfen. Die Annahme stellt
keinen Verzicht auf die Rechte aus § 410 Handelsgesetzbuch (HGB) dar. Dies gilt auch für nach
diesen Bedingungen ausgeschlossene Güter. Wird eine gefährliche oder ausgeschlossenen
Sendung zum Absender zurücktransportiert, hat der Auftraggeber auch die Kosten des
Rücktransportes zu tragen.
Das für die Beförderung zu entrichtende Entgelt wird durch Rechnungsstellung angezeigt und ist
nach Rechnungseingang innerhalb von 5 Tagen zu bezahlen. Es tritt ohne weitere Mahnung
Zahlungsverzug zehn Tage nach Erhalt der Rechnung ein. Im Falle des Verzuges erhebt EBK
Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber 0,75 % je angefangenen Monat. Die
Geltungsmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso wie der Nachweis,
ein Verzugsschaden sei überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedriger Höhe entstanden.

 

III. Übernahme und Ablieferung
Die Übernahme des Auftrags erfolgt mit dessen Annahme, spätestens durch die Übergabe der
Sendung durch oder für den Absender; die Ausführung, sobald es die Verkehrslage uns
Disposition der einzelnen Kurierfahrzeuge gestattet.
Sofern eine Lieferfrist ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde (vgl. Ziffer II. 1), beginnt diese mit
der Übernahme der Sendung. Bei Nichtzustellbarkeit verlängert sich die Lieferfrist mindestens
um einen Tag.
EBK ist befugt – aber nicht verpflichtet – Sendungen zur Anschriftenprüfung oder aus Gründen
ordnungsgemäßer Vertragserfüllung zu öffnen.
Sendungen können auch in Briefkästen eingelegt werden, sofern dies besonders vereinbart ist.
Diese Sendungen gelten mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Unsere Haftung
endet mit der Einlegung in den Briefkasten des bestimmungsgemäßen Empfängers.
Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert wurde oder aus anderen Gründen nicht
zugesellt werden konnten, werden in derselben Leistungsart wie vom Auftraggeber für den
Versand gewünscht wurde, an den Auftraggeber, auf dessen Kosten gemäß der aktuellen
Preisliste von EBK zurückgesandt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Die Zustellung von Sendungen erfolgt gegen Unterschrift an den Empfänger oder sonstige
Personen, die unter der Zustelladresse angetroffen werden oder vom Absender benannt sind und
von denen nach den Gesamtumständen angenommen werden kann, dass Sie zur Annahme der
Sendung berechtigt sind. Ist eine Geschäftsadresse als Empfangsadresse angegeben, so erfolgt
die Zustellung zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten.

 

IV. Haftung
Nationale Beförderung von Sendungen
Für den Verlust oder die Beschädigung der Sendung haftet EBK entsprechend der gesetzlichen
Regelungen der § 431 ff. HGB.
Unabhängig hiervon haftet EBK mit 8,33 SZR für jedes Kilogramm Rohgewicht.
Ansprüche wegen Schäden durch Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Blitzschlag, vulkanische
Ausbrüche), Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung,
Arbeitsunruhen, Terrorakte, politische Gewalthandlungen, Verfügung von hoher Hand,
Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht sowie Schäden,
verursacht durch die Verwendung von chemischen, biologischen oder biochemischen Substanzen
oder elektromagnetischer Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung – gleichgültig
durch wen – und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen, sind ausgeschlossen.
Deckungseinschränkungen / Ausschluß von Versicherungsschutz liegt vor bei
Haftungsansprüchen aus Schäden und Verlusten von Alkohol, Glas, Arzneien, Tiersendungen,
Pflanzen; aus Carnet TIR – Verfahren, Lieferfristgarantien, temparaturgeführten Gütern und
Tiefkühlgut.
Textilien, Tabakwaren, Pelze, EDV-, Optische und Telekommunikationsgeräte,
Unterhaltungselektronik sowie deren Zubehör, Bank und Bijouterie-Valoren, Umzugsgut,
Kunstgegenstände, antiquitäten, Edelmetalle, Edelsteinen, echten Perlen, Geld , Valoren,
Telefon-, Kredit-, Chipkarten und echten Teppichen, Gemälden und sonstigen Gegenständen, die
eine Geldwerte Leistung verkörpern, Dokumenten und Urkunden, soweit der Gesamtwert einen
Betrag von 5.000€ pro Sendung übersteigt.
Weiterhin ist EBK von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit
die Entstehung des Schadens auf Umstände beruht, die EBK auch bei Beachtung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns nicht vermeiden und deren Folgen EBK nicht abwehren konnte.
Dies gilt insbesondere für Schäden die durch Anweisung des Auftraggebers oder seines
Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
V. Datenschutz
EBK ist berechtigt, die für die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen stehenden Daten zu
speichern und an verbundene Partner weiterzuleiten soweit dies zwingend erforderlich ist.
Der Auftraggeber ist mit der Datenerfassung und –verarbeitung sowie Übermittlung,
insbesondere auch an staatlicht Stellen oder Zollbehörden einverstanden.
VI. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Essen